Kesselspeiseventil
siehe Schaubild (85)
Nach der Forderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) muß an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein als vereinigtes Absperr- und Rückschlagventil ausgebildetes Kesselspeiseventil vorhanden sein. Wenn nicht gespeist wird oder durch einen Rohrbruch der Druck in der Speiseleitung sinkt, wird das Rückschlagventil durch den Kesseldruck auf seinen Sitz gedrückt, so daß Wasser- oder Dampfabfluß verhindert werden. Arbeitet die Speiseeinrichtung, so wird das Rückschlagventil durch den Druck in der Speiseleitung aufgestoßen.